Nachtrag zum Verzeichniß der von Königlich Sächsischen Behörden auf Grund des § 56 Nr. 12 der Reichsgewerbeordnung vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossenen Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke auf die Zeit .. Dresden: Lommatzsch.
Chicago Style CitationNachtrag Zum Verzeichniß Der Von Königlich Sächsischen Behörden Auf Grund Des § 56 Nr. 12 Der Reichsgewerbeordnung Vom Feilbieten Im Umherziehen Ausgeschlossenen Druckschriften, Anderen Schriften Und Bildwerke Auf Die Zeit .. Dresden: Lommatzsch.
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