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Franz Joseph <I., Ö. (1849). Reichsverfassung für das Kaiserthum Oesterreich: I. Abschnitt. Von dem Reiche. § 1. Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kronländern: Dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, ... ; [So gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den vierten März im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im Ersten]. [Wien]: K. k. Hof- und Staatsdruckerei.

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Franz Joseph <I., Österreich. Reichsverfassung Für Das Kaiserthum Oesterreich: I. Abschnitt. Von Dem Reiche. § 1. Das Kaiserthum Oesterreich Besteht Aus Folgenden Kronländern: Dem Erzherzogthume Oesterreich Ob Und Unter Der Enns, ... ; [So Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz Den Vierten März Im Jahre Des Heils Eintausend Achthundert Neun Und Vierzig, Unserer Reiche Im Ersten]. [Wien]: K. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1849.

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Franz Joseph <I., Österreich. Reichsverfassung Für Das Kaiserthum Oesterreich: I. Abschnitt. Von Dem Reiche. § 1. Das Kaiserthum Oesterreich Besteht Aus Folgenden Kronländern: Dem Erzherzogthume Oesterreich Ob Und Unter Der Enns, ... ; [So Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz Den Vierten März Im Jahre Des Heils Eintausend Achthundert Neun Und Vierzig, Unserer Reiche Im Ersten]. [Wien]: K. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1849.

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