Franz Joseph <I., Ö. (1849). Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen ... Verordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreichs, nämlich für das Erzherzogthum Österreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark ... in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene consitutionelle Staatsform gewährleisteten politschen Rechte über Antrag Unseres Ministerrathes, wie folgt: §. 1. Die volle Glaubensfreiheit ...: [Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Ollmütz den 4. März 1849]. [Wien]: K. k. Hof- und Staats-Druckerei.
Chicago Style CitationFranz Joseph <I., Österreich. Wir Franz Joseph Der Erste, Von Gottes Gnaden Kaiser Von Oesterreich; König Von Ungarn Und Böhmen ... Verordnen Für Die Nachbenannten Kronländer Des österreichischen Kaiserreichs, Nämlich Für Das Erzherzogthum Österreich Ob Und Unter Der Enns, Das Herzogthum Salzburg, Das Herzogthum Steiermark ... in Anerkennung Und Zum Schutze Der Den Bewohnern Dieser Länder Durch Die Von Uns Angenommene Consitutionelle Staatsform Gewährleisteten Politschen Rechte über Antrag Unseres Ministerrathes, Wie Folgt: §. 1. Die Volle Glaubensfreiheit ...: [Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Ollmütz Den 4. März 1849]. [Wien]: K. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1849.
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